1,6 Promille: Welche Strafe droht?
Tatbestand | Sanktionen |
---|---|
Trunkenheit im Verkehr | |
– gilt bei Kfz-Fahrern ab 1,1 Promille | – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr – Entziehung der Fahrerlaubnis – 3 Punkte in Flensburg – ggf. MPU (erst ab 1,6 Promille obligatorisch) |
– gilt bei Fahrradfahrern ab 1,6 Promille | – Geldstrafe – 3 Punkte in Flensburg – MPU |
Kurz & knapp: 1,6 Promille am Steuer
Ich wurde mit mindestens 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt. Welche Strafe droht mir?
Sie müssen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe sowie drei Punkten in Flensburg rechnen. Außerdem kann eine MPU angeordnet werden. Sollten Sie diese nicht bestehen, ist Ihre Kfz-Fahrerlaubnis weg. Somit ist auch für Radfahrer bei 1,6 Promille ein Führerscheinentzug möglich.
Wirkt es sich auf meine Strafe aus, wenn ich Ersttäter bin?
Ob Sie als Ersttäter mit einer milderen Strafe rechnen können, erklären wir an dieser Stelle.
Ist die Anordnung einer MPU bei unter 1,6 Promille unzulässig?
Ja, die einmalige Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille rechtfertigt in der Regel allein keine MPU. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht im April 2017 (Urt. v. 06.04.2017, Az. 3 C 24.15). Liegen allerdings weitere Tatsachen vor, die auf einen erneuten Alkoholmissbrauch in der Zukunft schließen lassen, kann die MPU trotz eines Alkoholwerts unter 1,6 Promille angeordnet werden. Gleiches gilt, wenn der Fahrer nicht zum ersten Mal betrunken im Straßenverkehr erwischt wurde.
1,6 Promille zeigen absolute Fahruntüchtigkeit an
Inhaltsverzeichnis
Tagtäglich berichten die Medien von Menschen, die betrunken im Straßenverkehr unterwegs waren – entweder am Steuer eines Kraftfahrzeugs oder mit dem Fahrrad. Auch E-Scooter-Fahrer fallen immer wieder negativ durch zu hohen Alkoholpegel auf. Dabei gefährden betrunkene Fahrzeugführer nicht nur die Sicherheit von sich und anderen, sie müssen in der Regel auch mit erheblichen Konsequenzen rechnen, wenn die Polizei sie erwischt.
Was aber passiert, wenn Sie mit einem Wert von 1,6 Promille unterwegs sind? Mit einem Bußgeld ist es hier in der Regel nicht mehr getan. Denn ab einem bestimmten Promillewert gilt eine Person als absolut fahruntüchtig. Setzt sie sich in diesem Zustand trotzdem hinters Steuer eines Autos oder schwingt sich aufs Fahrrad, macht sie sich gemäß § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Trunkenheit im Verkehr schuldig. Und dies stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, sondern eine Straftat.
Das Gesetz gibt zwar nicht an, ab welchem Alkoholwert eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird, doch die Rechtsprechung hat diesbezüglich klare Grenzen festgelegt: Kfz-Führer wie Auto-, Lkw- oder Motorradfahrer gelten bereits ab 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig, ebenso E-Scooter-Fahrer. Etwas höher liegt die Promillegrenze beim Fahrrad: Erst ab 1,6 Promille gelten Radler als absolut fahruntüchtig.
Es lässt sich somit festhalten: Führen Sie mit mindestens 1,6 Promille im Blut ein Fahrzeug – egal was für eines –, gelten Sie als absolut fahruntüchtig und machen sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar.
Ist bei 1,6 Promille der Führerschein weg?
Wenn Sie trotz absoluter Fahruntüchtigkeit mit einem Auto oder einem anderen Kraftfahrzeug unterwegs waren, ist Ihnen die Entziehung der Fahrerlaubnis n aller Regel gewiss. Denn die Behörden gehen in diesem Fall zumeist davon aus, dass Sie eine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr darstellen.
Obendrein müssen Sie als Kfz-Führer ab einem Wert von 1,6 Promille mit einer MPU rechnen. Diese kann zwar auch bei einem geringeren Alkoholwert angeordnet werden, allerdings müssen dann Hinweise vorliegen, dass Sie sich zukünftig erneut wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen könnten. Die bloße Tatsache, dass Sie betrunken gefahren sind, reicht nicht aus, um bei einem Wert von unter 1,6 Promille eine MPU anzuordnen. So entschied das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 06.04.2017, Az. 3 C 24.15).
Sind Sie mit dem Fahrrad unterwegs und bei Ihnen wird ein Wert von mindestens 1,6 Promille gemessen, droht zunächst keine Entziehung der Fahrerlaubnis. Heißt das aber auch, dass bei 1,6 Promille auf dem Fahrrad keine MPU angeordnet werden kann? Nein, ganz im Gegenteil: Schwingen Sie sich trotz absoluter Fahruntüchtigkeit aufs Rad, müssen Sie mit einer MPU rechnen.
Denn zwar ist es bei den meisten Tatbeständen so, dass die Führerscheinbehörde erst die Fahrerlaubnis entzieht und dann die MPU anordnet, Trunkenheit auf dem Fahrrad bildet hier jedoch eine Ausnahme: Bei diesem Delikt erfolgt die Anordnung der MPU zuerst. Fällt dann Ihr Gutachten positiv aus, ist Ihr Führerschein trotz der 1,6 Promille in Sicherheit. Fallen Sie bei der MPU allerdings durch, folgt die Entziehung Ihrer Kfz-Fahrerlaubnis.
1,6 Promille: Mildere Strafe für Ersttäter?
Wie wirken sich bestimmte Umstände bei 1,6 Promille auf die Strafe aus? Werden Ersttäter auf dem Fahrrad bzw. hinter dem Steuer eines Kfz milder bestraft als Wiederholungstäter? Dazu wollen wir noch einmal alle Sanktionen, die bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille anfallen können, in der Übersicht betrachten. Dies sind:
- Anordnung einer MPU
- Entziehung der Fahrerlaubnis (für Kfz-Fahrer)
- 3 Punkte in Flensburg
- Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (gemäß § 316 StGB)
Sowohl die drei Punkte als auch die MPU (und bei Kfz-Fahrern auch der Führerscheinentzug) sind bei 1,6 Promille eher die Regel. Hier gibt es nur wenig Spielraum für den Täter. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sein erster Verstoß dieser Art war oder er bereits als Wiederholungstäter gilt.
Ähnliches gilt in Bezug auf die Geld- bzw. Freiheitsstrafe. Deren Höhe bzw. Dauer wird stets nach Einzelfall von einem Gericht festgelegt. Dabei muss es sich zwar an den vorgegebenen Strafrahmen halten, innerhalb dieses Rahmens kann der Richter die Strafe jedoch frei nach seinem Ermessen festlegen. Sind Sie Ersttäter, besteht die Chance, dass der Richter diesen Umstand berücksichtigt und eine mildere Strafe verhängt, eine Garantie dafür besteht jedoch nicht.
Damit unterscheidet sich die Trunkenheitsfahrt als Straftat von der Ordnungswidrigkeit. Sind Sie nämlich mit einem Promillewert von mindestens 0,5, aber weniger als 1,1 unterwegs, werden Sie nach dem Bußgeldkatalog sanktioniert. Hier macht es tatsächlich einen Unterschied, ob Sie Erst- oder Wiederholungstäter sind, da sich das Bußgeld mit jedem weiteren Verstoß verdoppelt (ab dem dritten erhöht es sich jedoch nicht weiter).
Video: Alkohol am Steuer
Bildnachweise: istockphoto.com/dehooks, istockphoto.com/vladacanon
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Über den Autor
Gitte H.
Gitte studierte Germanistik und Kommunikationswissenschaften an der Universität Rostock und ist seit 2017 Mitglied des bussgeldkatalog.de-Teams. Seither hat sie eine umfassende Expertise im facettenreichen Bereich des Verkehrsrechts erwerben können und verfasst Ratgeber zu Verkehrszeichen, gesetzlichen Grundlagen und Verkehrsverstößen.